Satzung des Ortsverbandes Ammersbek

§1 Name und Sitz

(1) Der Name des Ortsverbandes lautet: Bündnis 90/Die Grünen Ammersbek

(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist Ammersbek

(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Amtsbereich der Gemeinde Ammersbek

§2 Aufgaben

Bündnis 90/Die Grünen haben die Aufgabe

(1) Entsprechend dem gültigen Programm die Ziele des Bündnis 90/ Die Grünen durchzusetzen und sich an den Wahlen zu beteiligen.

(2) Träger des Willensbildungsprozesses des Bündnis 90/Die Grünen von unten nach oben zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Basiswillens zur Kreis-, Landes- und Bundesebene hinsichtlich Programm und Wahlen

(3) Bürgerinitiativen und ähnliche Gruppierungen zu unterstützen, die den Zielen des Bündnis 90/Der Grünen entsprechen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied der Partei kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

Die Grundsätze der Partei lauten in Kurzform: ökologisch, sozial, basisdemokratisch, dezentral und gewaltfrei

§4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied des Bündnis 90/Der Grünen kann nur werden, wer die Ziele des Bündnis 90/Die Grünen unterstützt sowie die Satzung für seine Tätigkeit bei Bündnis 90/Die Grünen als rechtsverbindlich schriftlich anerkennt.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand in weniger als 6 Wochen nach Eingang des Mitgliedsantrages.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der dann zuständigen und kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung Einspruch erheben.

(4) Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber gegenüber unter Hinweis auf seine Rechte schriftlich zu begründen.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich zu erklären und hat sofortige Wirkung

(3) Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied

(a) vorsätzlich gegen Programm oder Satzung der Partei verstoßen hat.

(b) trotz zweifacher Mahnung mit mehr als zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

§6 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind

(a) die Hauptversammlung

(b) die Mitgliederversammlung

(c) der Vorstand

§7 Hauptversammlung

(1) Oberstes Organ des Ortsverbandes Ammersbek Bündnis 90/Der Grünen ist die Hauptversammlung.

(2) Eine ordentliche Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

(3) Eine ordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom gewählten Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

(6) Anträge sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

(7) Die Hauptversammlung hat zu beschließen über:

   (a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes

   (b) Kassenbericht

   (c) Ausschluss von Mitgliedern

   (d) Festsetzung von Beiträgen

   (e) Entlastung des Vorstandes

   (f) Wahl des Vorstandes

   (g) Wahl der Kassenprüfer

   (h) Bildung von Ausschüssen, diese sind dem Vorstand verantwortlich

   (i) Satzungsänderung

   (j) Wahl der Kandidaten zur Kommunalwahl

   (k) Auflösung

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung werden mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit wird die Diskussion erneut eröffnet.

(9) Die Auflösung muss durch Urabstimmung von 2/3 der Mitglieder schriftlich bestätigt werden und tritt erst dann in Kraft.

(10) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen

   (a) auf Beschluss der Mitgliederversammlung

   (b) auf Beschluss des Vorstandes

(11) Zur außerordentlichen Versammlung lädt der Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der beantragten Tagesordnungspunkte ein.

(12) Die Wahlen der im § 9 genannten Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerber für Kommunalwahlen und andere öffentliche Ämter sind geheim.

Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Bei Stimmengleichheit werden eine neue Diskussion und die Wahl auf die nächste Versammlung verschoben.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist Träger der praktischen Arbeit entsprechend Satzung und Programm.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Der Vorstand bemüht sich auf der jeweils vorhergehenden Versammlung, für die kommende einen den Mitgliedern am günstigsten erscheinenden Termin und Ort sowie einen in Frage kommenden Versammlungsleiter ausfindig zu machen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird, nach Vorstellung der dem Ortsverband neu beigetretenen Mitglieder, von einem Vorstandsmitglied eröffnet.

(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollten sieben Tage vorher beim Vorstand vorliegen. Spätere Anträge zur Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit angenommen werden.

(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, außer, wenn die vorhergehende Mitgliederversammlung es anders beschließt. Gäste besitzen Rederecht, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder keine Einwände erhebt.

(6) Antragsberechtigt sind nur Mitglieder des Bündnis 90/Der Grünen.

(7) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Vertreter/ in, dem/der Kassenwart/in und aus maximal zwei Beisitzern.

(2) Ein(e) Vorsitzende(r) und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Ortsverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

(4) Der Vorstand ist gegenüber den anderen Organen rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.

(5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch eine ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich.

(6) Mitglieder des Bündnis 90/Der Grünen dürfen nicht mehr als zwei Ämter gleichzeitig innerhalb des Bündnis 90/Der Grünen oder ein solches Amt und ein parlamentarisches Amt für diese wahrnehmen.

§10 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die Haupt- und Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Stimmberechtigte anwesend sind. Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladene Versammlung ist bei Einhaltung einer zweiwöchigen Ladungsfrist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung und die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Beschlossen auf der Gründungshauptversammlung des Ortsverbandes Ammersbek in Ammersbek am 15. April 1985.

1. Änderung am 07.05.1987

2. Änderung am 18.11.2013

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